Gewässerordnung


gültig ab 01.01.2016

  1. Die Gewässerordnung gilt für die (das) Gewässer:
     
    1.1 Mühlenteich in Harber
     
    Der Teich zu 1.1. darf ganzjährig beangelt werden. Die festgesetzten Schonzeiten sind aber zu beachten.
    Am Gewässer sind zwei Ruten pro Angler erlaubt. Die Köder dürfen nur im Wasser sein, wenn der Angler die Ruten stets unter Kontrolle hat. Gefangene Fische sind mit dem Fangkescher zu landen, der beim Angler immer griffbereit sein muß. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist untersagt. Setzkescher dürfen nicht benutzt werden.
  2. Persönliche Gäste von Mitgliedern können, mit einer Rute von der Rutenzahl des Gastgebers, auf dessen Fangzahl anzurechnende Fische angeln. Der Gast hat sich in der Nähe des Gastgebers aufzuhalten, der allgemein für das ordnungsgemäße Verhalten seines Gastes verantwortlich ist.
     
  3. Während des Angelns hat jeder Angler alle erforderlichen Ausweispapiere bei sich zu führen. Der Vorstand wird stichpunktartig überprüfen, ob die Mitglieder alle Ausweißpapiere bei sich tragen.
     
  4. Folgende Mindestmaße und Schonzeiten sind unbedingt einzuhalten:
Schonzeiten:
Karpfen, Schleien, alle Weißfischevom01.05. bis 31.05
Hechtevom01.02. bis 30.04
Zandervom15.03. bis 30.04
Äschenvom01.03. bis15.05
Mindestmaße:
Aal35 cm
Hecht50 cm
Karpfen38 cm
Schleie25 cm
Barsch15 cm
Rotaugen15 cm
Quappen35 cm
Brassen20 cm
Aland & Rapfen20 cm
Zander35 cm
Regenbogenforelle25 cm
Bachforelle25 cm
Äsche30 cm
  1. Die maximalen Fangzahlen pro Jahr sind:
    5.1 Mühlenteich in Harber:
  • 60 Salmoniden (Forellen, Saiblinge, Äschen o.ä.)
  • 4 Karpfen
  • 3 Zander
  • 3 Schleie

zu 5.1. Von der Jahresfangzahl an Salmoniden dürfen jeweils 1/12, also 5 Fische monatlich geangelt werden. Nicht erreichte Fangzahlen können dem nachfolgenden Monat angerechnet werden. Eine geringfügige Überschreitung der Zahl der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt freigegebenen Fische (höchstens jedoch 3) wird geduldet. Die Fangzahl ist an das Mitglied gebunden und nicht übertragbar.

  1. Kranke Fische sind in jedem Fall zu töten und dem Vorstand zu melden. Sie brauchen, wenn sie ungenießbar erscheinen, nicht auf die Fangzahl angerechnet werden
     
  2. Fangmeldungen
  • Die Fangmeldung (auch Fehlmeldungen) ist vierteljährlich auf dem Formblatt an den Gewässerwart oder in dem Briefkasten an der Hütte abzugeben. Sie können das Formblatt auch per E-Mail an den Gewässerwart schicken. Letzter Termin ist jeweils der 10.04., 10.07., 10.10., und der 10.01. des neuen Jahres. In den Fangmeldungen sind die gefangenen Fische, getrennt nach Fischart, Anzahl und Gewicht einzutragen.
  • Für fehlende Fangmeldungen (auch Fehlmeldungen) ist pro Vierteljahr eine Gebühr von 5,- € zu zahlen, wobei die fehlende Fangmeldung vom vierten Quartal 20,- € kostet.
  1. Aale, die während des Futterdienstes im Aalfang aufgefunden werden, müssen grundsätzlich entnommen werden. 1 Aal darf während dieser Zeit für eigene Zwecke verwendet werden. Alle übrigen sind nach Rücksprache mit dem Gewässerwart, falls dieser nicht erreichbar ist, mit einem Vorstandsmitglied verwertet werden. Alle Aalfänge sind dem Gewässerwart zu melden.
  1. Arbeitsdienst
  • In jedem Jahr sind von den Mitgliedern Arbeitsdienst zu leisten, aufgegliedert nach Alter:
    Jugendliche 15 – 17 Jahr vollendet 7 Std.
    Erwachsene 18 – 64 Jahr vollendet 15 Std.
    Erwachsene 65 – 69 Jahr vollendet 5 Std.
    Passive Mitglieder oder Fördermitglieder brauchen keinen Arbeitsdienst zu leisten.
  • Der Arbeitsdienst wird vom Vorstand angesetzt und auf der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Mitglieder die an einer Versammlung nicht teilnehmen konnten, müssen sich entsprechend informieren. Eine besondere Mitteilung ergeht grundsätzlich nicht. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, daß der geleistete Arbeitsdienst in dem ausliegenden Arbeitsnachweis durch ein Vorstandsmitglied eingetragen und von ihnen gegen gezeichnet wird. Über die Arbeitsdienste ist Protokoll zu führen. Die Nachweise sind im Briefkasten an der Hütte abzugeben.
  • Ein eigenständiger Arbeitsdienst unabhängig der festgesetzten Termine kann in
    Abstimmung mit dem Vorstand ausgeübt werden.
  • Das Umsetzen von Fischen oder das Einsetzen in den Mühlenteich ist nur mit
    Zustimmung des Gewässerwarts erlaubt.
  • Der Vorstand ist berechtigt die Sollstundenzahl in einem Jahr zu ermäßigen, wenn
    erkennbar nicht ausreichend Arbeitsdienst angefallen ist. Für nicht geleisteten Arbeitsstunden ist ein Ersatzgeld von 8,- € je Stunde, also maximal 120,- € pro Jahr zu zahlen. Der Kassenwart errechnet anhand der Arbeitsnachweise das eventuell zu zahlende Ersatzgeld und teil dies dem Mitglied mit.
  • Auf den Arbeitsdienst können andere Sachleistungen, wie zum Beispiel Gestellung
    von Material und ähnliches angerechnet werden.
  1. Die Teilnahme am Futterdienst ist grundsätzlich Pflicht. Befreiungen kann der Vorstand erteilen. Pflicht beim Futterdienst ist die tägliche Kontrolle und Reinigung der Zu- und Abflüsse aller Aufzuchtstrecken und des Mühlenteiches. Die Anweisung hinsichtlich der Futtermengen sind strikt zu beachten. Wer seinen Futterdienst mehr als zweimal in der Woche versäumt, zahlt ja nach versäumten Tagen eine Gebühr von 10,-Euro pro Tag. Dies gilt nicht, wenn er für eine ordnungsgemäße Vertretung durch ein anderes Mitglied gesorgt hat.
     
  2. Jedes Mitglied, das die Gewässer aufsucht, ist verpflichtet, darauf zu achten, dass Abflüsse und Wasserstand in Ordnung und auch sonst keine Unregelmäßigkeiten festzustellen sind. Nach Möglichkeit sind Fehler umgehend abzustellen. Falls dies nicht möglich ist, ist der Gewässerwart umgehend, falls nicht erreichbar ein anderes Vorstandsmitglied zu unterrichten. Auf jeden Fall ist der Gewässerwart über getroffenen Maßnahmen zu informieren.
     
  3. Verstöße gegen diese Gewässerordnung können vom Vorstand mit den in der Satzung vorgesehenen Mitteln geahndet werden
     
  4. Änderungen der Gewässerordnung können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
     
  5. Der Vorstand ist berechtigt, unaufschiebbare oder kurzfristig notwendige Abweichungen anzuordnen. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten.